Die dagegen eingereichte Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 11. April 2000 ab. Am 3. Juli 2000 reichte A fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte, der Einspracheentscheid vom 11. April 2000 sei aufzuheben und die ab 1. Januar 2000 zugesprochene Invalidenrente von 20% sei aufgrund eines versicherten Verdienstes von Fr. 89215.- auszurichten. Die SUVA schloss in der Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im Zusammenhang mit der Ermittlung des versicherten Verdienstes holte das Verwaltungsgericht bei der Firma B eine Beweisauskunft ein.