Aufgrund dieser Beschwerden musste er ab 1. Januar 2000 seine wöchentliche Arbeitszeit auf vier Tage reduzieren. Nach verschiedenen medizinischen und erwerblichen Abklärungen, u.a. zum möglichen Jahresverdienst bei der Firma B, sprach die SUVA mit Verfügung vom 9. Februar 2000 A für die Folgen des Unfalles vom 31. März 1974 bei einem Invaliditätsgrad von 20% eine Invalidenrente von Fr. 778.- ab 1. Januar 2000 zu. Der Invalidenrente legte sie einen versicherten Verdienst von Fr. 58350.- zugrunde. Die dagegen eingereichte Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 11. April 2000 ab.