Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist der seitherigen Teuerung und Reallohnentwicklung anzupassen. Dagegen bleiben Änderungen in erwerblichen Verhältnissen, wie berufliche Veränderung oder Karriereschritte, dabei gänzlich unberücksichtigt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der 1949 geborene A arbeitete seit April 1965 bei der Bauunternehmung B und war damit bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 31. März 1974 verletzte sich A beim Fussballspielen am rechten Knie. Es wurde ein Riss des medialen Seitenbandes, Abriss des Meniskus medialis und eine Zerrung des vorderen Kreuzbandes (unvollständige unglückliche Trias) diagnostiziert.