{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-400_2001-06-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1356", "Checksum": "27e3d8e2d48c588ceb5ecf451043eeeb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 400", "2002 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 25.06.2001 S 00 400 (2002 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15 UVG; Art. 24 Abs. 2 UVV. Wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, ist bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes an das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des versicherten Unfalls anzuknüpfen. Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist der seitherigen Teuerung und Reallohnentwicklung anzupassen. Dagegen bleiben Änderungen in erwerblichen Verhältnissen, wie berufliche Veränderung oder Karriereschritte, dabei gänzlich unberücksichtigt. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:50", "Checksum": "b22421e4a4dd4b3e806a0067187ecd91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 25.06.2001 S 00 400 (2002 II Nr. 37)\nRegeste:\nArt. 15 UVG; Art. 24 Abs. 2 UVV. Wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, ist bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes an das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des versicherten Unfalls anzuknüpfen. Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist der seitherigen Teuerung und Reallohnentwicklung anzupassen. Dagegen bleiben Änderungen in erwerblichen Verhältnissen, wie berufliche Veränderung oder Karriereschritte, dabei gänzlich unberücksichtigt. | Unfallversicherung\n\n immerhin beim Einkommensvergleich in Betracht und sind beim versicherten Verdienst irrelevant. d) Da gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen unberücksichtigt bleiben, ist für die Rentenfestsetzung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Unfalles abzustellen. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann insofern gefolgt werden, als der Lohn, den der Beschwerdeführer im Jahre 1975 als Maurer erzielt hat, als Massstab zu nehmen ist. Für die Rentenfestsetzung ist der Lohn, den der Versicherte heute als unverheirateter Maurer erzielen würde, als versicherter Verdienst anzunehmen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. e) Art. 24 Abs. 2 UVV kommt nur unter qualifizierten Voraussetzungen zur Anwendung, nämlich dann, wenn die Rentenfestsetzung mehr als fünf Jahre nach dem Unfall erfolgt. In allen übrigen Fällen sind Renten- und Taggeldbezüger bei der Rentenberechnung insofern gleichgestellt, als auf den effektiven oder hypothetischen Lohn im Zeitpunkt des (ersten oder weiteren versicherten) Unfalls und nicht auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns abgestellt wird (BGE 123 V 50 ff. Erw. 3c). Würde der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt und zur Rentenfestsetzung für den massgeblichen Jahresverdienst auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns abgestellt, so hätte dies eine ungerechtfertigte, mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbarende Privilegierung derjenigen Versicherten zur Folge, deren Renten fünf Jahre nach dem Unfall festgesetzt werden. Insbesondere da gemäss Lehre und Rechtsprechung der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst, mit Ausnahme von Art. 24 Abs. 4 UVV, grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruches gilt (BGE 119 V 492 ff. Erw. 4b). So bleiben bei demjenigen, der einen Unfall erleidet und -bereits innert fünf Jahren eine Rente zugesprochen erhält, Änderungen in seinen erwerblichen Verhältnissen auch nach 25 Jahren gänzlich unberücksichtigt, d.h. es gibt keine Anpassung der Rente. 4. - a) Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass der Wert von Fr. 58350.-, auf den die SUVA für die Rentenfestsetzung als dem aktuellen Lohn eines Maurers abstellt, als zu tief erachtet werden müsse. Dieser Lohn beruhe auf einer Auskunft der Firma B. Der monatliche Mindestlohn für gelernte Facharbeiter auf dem Bau betrage gemäss Landesmantelvertrag 1998/2000 im Kanton Luzern Fr. 4440.-, was Fr. 57720.- pro Jahr ergebe. Nach 35 Jahren Betriebstreue und im besten Alter von 50 Jahren würde ein gelernter Maurer sicherlich einen Lohn erreichen, welcher den monatlichen Mindestlohn um mehr als Fr. 48.45 übersteige. b) Bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UVV ist gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes an das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des versicherten Unfalles anzuknüpfen. Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist der seitherigen Teuerung und Reallohnentwicklung anzupassen. Gänzlich unberücksichtigt bleiben dabei Änderungen in erwerblichen Verhältnissen, zu denen auch eine langjährige Berufserfahrung, welche sich auf das Einkommen positiv niederschlägt, gehört. In Anbetracht der Tatsache, dass die Berücksichtigung von Veränderungen in den erwerblichen Verhältnissen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes zur Folge hätte, ist an der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes festzuhalten. Der Verweis des Beschwerdeführers auf den Mindestlohn für gelernte Facharbeiter auf dem Bau gemäss Landesmantelvertrag 1998/2000 sowie seine Betriebstreue sind deshalb unbehelflich. c) Gemäss schriftlicher Bestätigung der Firma B vom 2. Mai 2001 würde der Beschwerdeführer als unverheirateter Maurer im Jahr 1999 Fr. 60499.- verdienen. Dieser Betrag ist der Invalidenrente als versicherter Verdienst zu Grunde zu legen. Der auf Grund der Beweisauskunft vom 2. Mai 2001 ermittelte versicherte Verdienst von Fr. 60499.- fällt höher aus als der versicherte Verdienst von Fr. 58350.-, den die SUVA der Berechnung der Invalidenrente zu Grunde gelegt hat. Daher erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise als begründet und muss entsprechend gutgeheissen werden. (...) 5. - (...) (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 8. März 2002 ab.) |"}