{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-400_2001-06-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1356", "Checksum": "27e3d8e2d48c588ceb5ecf451043eeeb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 400", "2002 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 25.06.2001 S 00 400 (2002 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15 UVG; Art. 24 Abs. 2 UVV. Wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, ist bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes an das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des versicherten Unfalls anzuknüpfen. Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist der seitherigen Teuerung und Reallohnentwicklung anzupassen. Dagegen bleiben Änderungen in erwerblichen Verhältnissen, wie berufliche Veränderung oder Karriereschritte, dabei gänzlich unberücksichtigt. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:50", "Checksum": "b22421e4a4dd4b3e806a0067187ecd91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 25.06.2001 S 00 400 (2002 II Nr. 37)\nRegeste:\nArt. 15 UVG; Art. 24 Abs. 2 UVV. Wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, ist bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes an das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des versicherten Unfalls anzuknüpfen. Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist der seitherigen Teuerung und Reallohnentwicklung anzupassen. Dagegen bleiben Änderungen in erwerblichen Verhältnissen, wie berufliche Veränderung oder Karriereschritte, dabei gänzlich unberücksichtigt. | Unfallversicherung\n\n 25 Jahre nach dem Unfall eine Rente für das Unfallereignis zugesprochen werde. Dieser Sonderfall sei vom Bundesrat in Anwendung von Art. 15 Abs. 3 UVG und den Art. 22 bis 24 UVV nicht geregelt worden, denn eine langdauernde Heilbehandlung mit entsprechend langen Taggeldleistungen liege hier nicht vor. b) Art. 24 Abs. 2 UVV schreibt als Sonderregel vor, dass der Lohn massgebend ist, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist, als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn, wenn die -Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt. Diese Sonderregel ist auf den Fall der langdauernden Heilbehandlung anwendbar. Der Beschwerdeführer -schliesst umgekehrt daraus, dass Art. 24 Abs. 2 UVV nur den Fall der langdauernden Heilbehandlung regle und deshalb vorliegend nicht zur Anwendung käme. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da sie weder durch den Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 UVV gedeckt ist noch Entsprechendes der Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 UVG entnommen werden kann. Gemäss Art. 15 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei langdauernder Taggeldberechtigung, Berufskrankheiten, Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten, und Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. Die Formulierung «namentlich» stellt klar, dass es sich bei diesen ausdrücklich genannten Sonderfällen lediglich um eine nicht abschliessende Aufzählung handelt. Unter Art. 24 Abs. 2 UVV fällt auch ein Rückfall, aufgrund dessen erstmals eine Rente festgesetzt wird, falls sie mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, der ein Jahr vor Beginn dieser neuen Rente erzielte Verdienst massgebend ist (vgl. Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Aufl., Zürich 1995, Art. 15, S. 88). Die Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV ist auf den Beschwerdeführer anwendbar, erlitt er doch einen Rückfall, aufgrund dessen erstmals eine Rente festgesetzt wird. Auch hat sich der Unfall bereits vor mehr als 25 Jahren ereignet. 3. - a) Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass selbst wenn ein Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 2 UVV vorläge, der Beschwerdegegnerin in diesem Fall nicht beizupflichten sei, dass aufgrund konstanter Rechtsprechung die Lohn-, Karriere- und Lebensentwicklung ausser Acht zu lassen sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht habe es in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV noch nie mit einem Fall zu tun gehabt, in dem derart lange Zeit zwischen dem Unfalldatum und dem Rentenbeginn verstrichen sei. Der Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 UVV schliesse es nicht aus, dass bei einem langen Zeitraum zwischen Unfall und Rentenbeginn die übliche berufliche Entwicklung nicht zu berücksichtigen wäre. Ziel der Bestimmung sei die Besserstellung des Versicherten und die Vermeidung unbilliger Resultate. b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat erkannt, dass Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich bezweckt, einen allfälligen Lohnausfall, z.B. wegen teuerungsbedingter Lohnerhöhung, auszugleichen, keinesfalls aber einen Systemwechsel zwischen Saisonnier- und Jahresaufenthaltsstatus. Diese Sondernorm will im Hinblick auf Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG bloss der Härte begegnen, dass ein Verunfallter mit langdauernder Heilbehandlung nicht auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn haften bleibt, was vor allem dann zu stossenden Ergebnissen führen könne, wenn die Löhne während dieser Zeit zufolge überdurchschnittlicher Lohnentwicklung stark ansteigen. Angestrebt werde also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Auch betonte das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass bei der Auslegung von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel des Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 4 UVV aufgehoben ist. Vielmehr ist für die Aufrechnung tatbestandsmässig beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen (BGE 118 V 303 Erw. 3b, unveröffentl. EVG-Urteil S. vom 9.2.1999 Erw. 3c; Maurer, Bern 1985, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 331 Ziff. 2). c) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 119 V 492 Erw. 4b erkennt, gilt vorbehältlich Art. 24 Abs. 4 UVV der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruches. Insbesondere kann eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresverdienst anzupassen. Es entspricht denn auch dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen. Arbeitsverhältnisse, die nach dem Unfallereignis angetreten werden, fallen demnach im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV ausser Betracht. Gemäss unveröffentlichtem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes i.S. S. vom 9. Februar 1999 verhält es sich grundsätzlich nicht anders, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Hierbei handelt es sich um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht bleiben müssen. Diese Faktoren fallen nur, aber"}