{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-400_2001-06-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1356", "Checksum": "27e3d8e2d48c588ceb5ecf451043eeeb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 400", "2002 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 25.06.2001 S 00 400 (2002 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15 UVG; Art. 24 Abs. 2 UVV. Wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, ist bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes an das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des versicherten Unfalls anzuknüpfen. Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist der seitherigen Teuerung und Reallohnentwicklung anzupassen. Dagegen bleiben Änderungen in erwerblichen Verhältnissen, wie berufliche Veränderung oder Karriereschritte, dabei gänzlich unberücksichtigt. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:50", "Checksum": "b22421e4a4dd4b3e806a0067187ecd91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 25.06.2001 S 00 400 (2002 II Nr. 37)\nRegeste:\nArt. 15 UVG; Art. 24 Abs. 2 UVV. Wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, ist bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes an das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des versicherten Unfalls anzuknüpfen. Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist der seitherigen Teuerung und Reallohnentwicklung anzupassen. Dagegen bleiben Änderungen in erwerblichen Verhältnissen, wie berufliche Veränderung oder Karriereschritte, dabei gänzlich unberücksichtigt. | Unfallversicherung\n\n\n| Entscheid: | Der 1949 geborene A arbeitete seit April 1965 bei der Bauunternehmung B und war damit bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 31. März 1974 verletzte sich A beim Fussballspielen am rechten Knie. Es wurde ein Riss des medialen Seitenbandes, Abriss des Meniskus medialis und eine Zerrung des vorderen Kreuzbandes (unvollständige unglückliche Trias) diagnostiziert. Im Rahmen der Heilbehandlung, für welche die SUVA aufkam, musste sich A am 3. Mai 1974 einer Operation am Knie unterziehen. Während der Therapie in Bellikon verunfallte der Versicherte am 3. Oktober 1974 erneut und erlitt einen Haemartros im rechten Knie, einen vollständigen Riss des medialen Seitenbandes, des Meniskus medialis und des vorderen Kreuzbandes (vollständige unglückliche Trias). A musste sich daraufhin am 2. Januar 1975 wieder einer Operation unterziehen und sich das vordere und das mediale Seitenband ersetzen sowie den Meniskus medialis entfernen lassen. In der Folge erlitt er insgesamt vier weitere Rückfälle, nämlich am 7. Juli, 31. Oktober 1988, 14. September 1995 und 16. September 1997, aufgrund derer weitere Operationen und Heilbehandlungen notwendig wurden. Anlässlich der Operation vom 26. November 1997 wurde A eine zementfreie LCS-Totalprothese in das rechte Knie eingesetzt. Am 28. Juni 1999 stürzte der Versicherte leicht auf das rechte Knie, worauf seine Beschwerden am rechten Knie zunahmen. Aufgrund dieser Beschwerden musste er ab 1. Januar 2000 seine wöchentliche Arbeitszeit auf vier Tage reduzieren. Nach verschiedenen medizinischen und erwerblichen Abklärungen, u.a. zum möglichen Jahresverdienst bei der Firma B, sprach die SUVA mit Verfügung vom 9. Februar 2000 A für die Folgen des Unfalles vom 31. März 1974 bei einem Invaliditätsgrad von 20% eine Invalidenrente von Fr. 778.- ab 1. Januar 2000 zu. Der Invalidenrente legte sie einen versicherten Verdienst von Fr. 58350.- zugrunde. Die dagegen eingereichte Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 11. April 2000 ab. Am 3. Juli 2000 reichte A fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte, der Einspracheentscheid vom 11. April 2000 sei aufzuheben und die ab 1. Januar 2000 zugesprochene Invalidenrente von 20% sei aufgrund eines versicherten Verdienstes von Fr. 89215.- auszurichten. Die SUVA schloss in der Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im Zusammenhang mit der Ermittlung des versicherten Verdienstes holte das Verwaltungsgericht bei der Firma B eine Beweisauskunft ein. Am 2. Mai 2001 bestätigte C von der Firma B, dass A ab 1. Januar 1999 als Maurer einen Stundenlohn von Fr. 26.45 zusätzlich einen Anteil 13. Monatslohn von 8,3% erzielt hätte. Die Jahresstunden würden 2112 betragen. Die Parteien nahmen am 9. bzw. 21. Mai 2001 dazu Stellung. Aus den Erwägungen: 1. - Nach Art. 15 Abs. 1 UVG werden Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Der Bundesrat erlässt gemäss Abs. 3 Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. In Art. 24 UVV unter dem Titel «massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen» hat der Bundesrat ergänzende Vorschriften erlassen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist, als der letzte, vor dem Unfall erzielte Lohn, wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt. 2. - a) Der Anspruch auf die Invalidenrente von 20% ab 1. Januar 2000 für die Folgen des Unfalles vom 31. März 1974 ist unbestritten. Streitig ist einzig die Höhe des versicherten Jahresverdienstes, welcher der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist. Die SUVA erachtet einen Jahresverdienst von Fr. 58350.- als massgebend, als den im Jahre vor dem Unfall massgebenden Verdienst als Maurer, angepasst an die Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, bei der Rentenberechnung sei der Lohn, den er im Jahr vor der Rentenfestsetzung tatsächlich erzielt habe, von Fr. 89215.- zu berücksichtigen. Zur Begründung wird ausgeführt, er habe 1965 bei der Firma B die Lehre als Maurer begonnen und am 29. April 1968 die Lehrabschlussprüfung bestanden. Im November 1973 habe er, damals ledig, die Klasse I der Vorarbeiterschule am Ausbildungszentrum in Z begonnen. Nach bestandener Zwischenprüfung habe er im Winter 1974/1975 die Klasse II der Vorarbeiterschule absolviert und am 24. Februar 1975 das Diplom als Vorarbeiter erhalten. Nach bestandener Prüfung als Vorarbeiter habe er als Polier in derselben Firma weitergearbeitet. In dieser Funktion sei er heute noch tätig und habe 1997 ein Einkommen von monatlich Fr. 6295.- brutto oder Fr. 81835.- (13 x Fr. 6295.-) jährlich erzielt. Hinzu kämen drei Ausbildungszulagen für seine Kinder D, E und F von insgesamt Fr. 615.- monatlich oder Fr. 7380.- jährlich. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 2 UVV gegeben sei und somit eine echte Lücke vorliege. Art. 24 Abs. 2 UVV regle den Sonderfall der langdauernden Heilbehandlung, denn dadurch werde die Rentenfestsetzung verzögert. Bei der Rentenzahlung an den Beschwerdeführer handle es sich um einen speziellen Sonderfall, weil ihm rund"}