{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-400_2001-06-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1356", "Checksum": "27e3d8e2d48c588ceb5ecf451043eeeb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 400", "2002 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 25.06.2001 S 00 400 (2002 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15 UVG; Art. 24 Abs. 2 UVV. Wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, ist bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes an das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des versicherten Unfalls anzuknüpfen. Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist der seitherigen Teuerung und Reallohnentwicklung anzupassen. Dagegen bleiben Änderungen in erwerblichen Verhältnissen, wie berufliche Veränderung oder Karriereschritte, dabei gänzlich unberücksichtigt. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:50", "Checksum": "b22421e4a4dd4b3e806a0067187ecd91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 25.06.2001 S 00 400 (2002 II Nr. 37)\nRegeste:\nArt. 15 UVG; Art. 24 Abs. 2 UVV. Wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, ist bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes an das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des versicherten Unfalls anzuknüpfen. Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist der seitherigen Teuerung und Reallohnentwicklung anzupassen. Dagegen bleiben Änderungen in erwerblichen Verhältnissen, wie berufliche Veränderung oder Karriereschritte, dabei gänzlich unberücksichtigt. | Unfallversicherung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Unfallversicherung |\n| Entscheiddatum: | 25.06.2001 |\n| Fallnummer: | S 00 400 |\n| LGVE: | 2002 II Nr. 37 |\n| Leitsatz: | Art. 15 UVG; Art. 24 Abs. 2 UVV. Wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, ist bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes an das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des versicherten Unfalls anzuknüpfen. Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist der seitherigen Teuerung und Reallohnentwicklung anzupassen. Dagegen bleiben Änderungen in erwerblichen Verhältnissen, wie berufliche Veränderung oder Karriereschritte, dabei gänzlich unberücksichtigt. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}