Für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleitungen ist nur der Hypothekarkredit zu berücksichtigen. Die Verzinsung und die Tilgung des normalen Kontokorrentkredits sind nicht als besondere Ausgaben anerkannt, sondern haben über den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf zu erfolgen. Andernfalls könnte der Anspruch auf Ergänzungsleistungen durch Aufnahme von Bankkrediten willkürlich gesteuert werden, was nicht angeht. Gemäss Darlehensvertrag vom 28. Juli 1999 haben die Brüder A und D für den Hypothekarkredit von Fr. 77000.- einen jährlichen Zins von 3,75% oder Fr. 2887.50 zu bezahlen.