Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe jährlich Hypothekarzinsen im Betrage von Fr. 4000.- und nicht wie in der angefochtenen Verfügung vermerkt von Fr. 1444.- zu bezahlen. Dem Schreiben der Bank E in X vom 1. Oktober 1999 ist zu entnehmen, dass durch sechs Inhaber-Schuldbriefe auf der Liegenschaft Y in X im Betrage von Fr. 100000.- einerseits ein Hypothekarkredit von Fr. 77000.- und andererseits ein Kontokorrent-Kredit von Fr. 23000.- gesichert sind. Für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleitungen ist nur der Hypothekarkredit zu berücksichtigen.