Analoges gilt auch hier. Es gibt keine Bestimmung, wonach für Bezüger von Ergänzungsleistungen nur Mietzinse anrechenbar sind, welche dem Eigenmietwert gemäss Steuergesetz entsprechen. Somit sind dem Beschwerdeführer unter dem Stichwort Netto-Mietzins Fr. 2775.-, entsprechend der Hälfte des Steuerwerts der Liegenschaft, für seinen eigenen Anteil, plus Fr. 5100.- für die Miete des Eigentumsanteils von D, insgesamt also Fr. 7875.- anzurechnen. d) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe jährlich Hypothekarzinsen im Betrage von Fr. 4000.- und nicht wie in der angefochtenen Verfügung vermerkt von Fr. 1444.- zu bezahlen.