Mit dem Mietzins muss er nicht nur seine Hypothekarzinsen bezahlen, sondern auch sein Eigenkapital verzinsen und Rückstellungen für den Gebäudeunterhalt vornehmen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den im Mietvertrag vereinbarten Zins nicht tatsächlich bezahlen müsste. Zu beachten ist dabei auch, dass ein Eigentümer, der eine Wohnung unter dem von den Steuerbehörden festgesetzten Marktwert vermietet, nur den tatsächlichen Mietzinsertrag und nicht den höheren Eigenmietwert versteuern muss (vgl. LGVE 1984 II Nr. 6). Analoges gilt auch hier.