Die andere Hälfte des vom Beschwerdeführer bewohnten Hauses gehört seinem Bruder D. Gemäss Mietvertrag vom 28. Juli 1999 hat der Beschwerdeführer diese Hälfte für Fr. 425.- im Monat von seinem Bruder gemietet. Die Ausgleichskasse erachtet den vertraglich vereinbarten Mietzins als zu hoch und anerkennt unter diesem Titel lediglich einen Betrag von Fr. 3700.- im Jahr oder Fr. 308.30 im Monat. Dies entspricht der Hälfte des Eigenmietwertes gemäss Schatzungsgesetz. Das geht nicht an.