Dies widerspricht klar dem gesetzlichen Wortlaut im Steuergesetz. Der Pauschalabzug ist vom Brutto-Mietwert und nicht vom Steuerwert zu berechnen und beträgt demnach vorliegend Fr. 2466.65 (1/3 von Fr. 7400.-) für das ganze Gebäude, wovon in der EL-Berechnung aufgrund des bloss hälftigen Anteils Fr. 1234.- anzurechnen sind. c) Die andere Hälfte des vom Beschwerdeführer bewohnten Hauses gehört seinem Bruder D. Gemäss Mietvertrag vom 28. Juli 1999 hat der Beschwerdeführer diese Hälfte für Fr. 425.- im Monat von seinem Bruder gemietet.