Gemäss Schatzungsanzeige vom 27. Oktober 1999 beträgt der Mietwert des Einfamilienhauses Fr. 7400.-. In der angefochtenen Verfügung wurden Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 925.- im Jahr angerechnet. Wie sich aus ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde entnehmen lässt, hat die Ausgleichskasse diesen Betrag errechnet, indem sie aufgrund des Alters des Gebäudes einen Drittel des zu versteuernden Anteils von 75% des Mietwerts zur Eigennutzung, also von Fr. 5500.-, und davon entsprechend dem Eigentumsanteil des Beschwerdeführers die Hälfte als Gebäudeunterhaltskosten berücksichtigt hat. Dies widerspricht klar dem gesetzlichen Wortlaut im Steuergesetz.