Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV). Gemäss § 25 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Steuergesetzes des Kantons Luzern (SRL Nr. 620) beträgt der pauschale Abzug für Unterhalts- und Verwaltungskosten 15% des Brutto-Mietertrages bzw. -Mietwertes für Gebäude die bis zu 10 Jahre alt sind, 25% für solche die vor nicht mehr als 25 Jahren erstellt worden sind und 331/3% für alle älteren Gebäude. Gemäss Schatzungsanzeige vom 27. Oktober 1999 beträgt der Mietwert des Einfamilienhauses Fr. 7400.-.