Er bemängelt, dass die Ergänzungsleistungen bei zu tief angesetzten Gebäudeunterhalts- und Nebenkosten nicht korrekt errechnet worden seien. a) Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich ein Pauschalabzug anerkannt (Art. 16a ELV). Die Pauschale beträgt pro Jahr Fr. 1680.- (Art. 16a Abs. 3 ELV). Diese Fr. 1680.- wurden dem Beschwerdeführer angerechnet, womit er keine höheren Nebenkosten geltend machen kann. b) Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV).