ELG i.V.m. § 2 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 27. Oktober 1987), ausserdem die Gebäudeunterhaltskosten und bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 3b Abs. 3 lit. b) bzw. - bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben - der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 3b Abs. 1 lit. b). Es wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zum Abzug zugelassen. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 3b Abs. 3 lit.