3a Abs. 1 ELG). b) Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25000.- übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. b und c ELG), zudem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV (Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG). c) Unter den Ausgaben wird zunächst ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 16460.- anerkannt (Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG i.V.m.