6. - a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG ist Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 2a-2d erfüllen, ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Invalide, die Anspruch auf eine halbe oder ganze IV-Rente haben (Art. 2c lit. a ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).