Somit stellt der Brief vom 12. Mai 2000 eine Verfügung dar, in welcher die Wiedererwägungsvoraussetzungen zwar geprüft, diese aber verneint und das Wiedererwägungsgesuch mit einem neuen, mit der früheren Verfügung übereinstimmenden Sachentscheid beantwortet wurde. Damit ergibt sich eine erneute Anfechtungsfrist von 30 Tagen ab Eröffnung der am 12. Mai 2000 erlassenen Verfügung. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Frist zur Anfechtung mit der Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 22. Mai 2000 eingehalten. Es wird darauf eingetreten. 6. - a) Gemäss Art.