Massgebend ist indessen allein, dass die Verwaltung das Wiedererwägungsgesuch materiell behandelt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und hernach einen Sachentscheid fällt, der gegebenenfalls auch bloss in der Bestätigung der früheren Verfügung bzw. in der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs bestehen kann (vgl. BGE 116 V 63). Somit stellt der Brief vom 12. Mai 2000 eine Verfügung dar, in welcher die Wiedererwägungsvoraussetzungen zwar geprüft, diese aber verneint und das Wiedererwägungsgesuch mit einem neuen, mit der früheren Verfügung übereinstimmenden Sachentscheid beantwortet wurde.