Um die zweifellose Unrichtigkeit zu überprüfen, hat die Ausgleichskasse Luzern die einzelnen Faktoren der Berechnung nochmals überprüft, und kam zum Schluss, dass die Verfügung vom 12. Januar 2000 nicht zweifellos unrichtig sei. Es ist nicht richtig anzunehmen, eine neue Verfügung liege nur vor, wenn die Verwaltung aufgrund einer materiellen Neubeurteilung die frühere Verfügung aufhebe und einen neuen, gegebenenfalls mit der früheren Verfügung übereinstimmenden Sachentscheid treffe.