5. - Vorliegend kann aufgrund des Dispositivs nicht auf eine neue Verfügung geschlossen werden, da das Schreiben vom 12. Mai 2000 nicht als solches bezeichnet ist. Die Rechtsmittelbelehrung und die fehlende Begründung für ein Nichteintreten können höchstens als Indiz für ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch angesehen werden. Um die zweifellose Unrichtigkeit zu überprüfen, hat die Ausgleichskasse Luzern die einzelnen Faktoren der Berechnung nochmals überprüft, und kam zum Schluss, dass die Verfügung vom 12. Januar 2000 nicht zweifellos unrichtig sei.