2b, ferner unveröffentlichtes Urteil H. vom 6.6.1988). In beiden Urteilen hat das Gericht festgehalten, dass keine materielle Neubeurteilung im Sinne von Fall b vorliegt, wenn die Verwaltung bloss die für die seinerzeitige Verfügung ausschlaggebend gewesenen Gründe wiederholt und unter Hinweis darauf darlegt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne. Mit anderen Worten führt eine summarische Prüfung nicht ohne weiteres dazu, eine Gesuchserledigung im Sinne von Fall b anzunehmen (BGE 117 V 8). 5. - Vorliegend kann aufgrund des Dispositivs nicht auf eine neue Verfügung geschlossen werden, da das Schreiben vom 12. Mai 2000 nicht als solches bezeichnet ist.