c) In den Fällen a und b ergeben sich Abgrenzungsprobleme, bei dem auch ein klares Verfügungsdispositiv nicht ausschlaggebend, sondern höchstens ein Indiz dafür sein kann, in welchem Sinne die Verwaltung ein Wiedererwägungsgesuch behandelt hat. Wiewohl das Eidgenössische Versicherungsgericht verschiedentlich auf das auf Nichteintreten erkennende Verfügungsdispositiv abgestellt hat, ist es in andern Fällen trotz dispositivmässigen Nichteintretens näher der Sache der Frage nachgegangen, wie die Begründung der neuen Verfügung zu verstehen ist (ZAK 1983 S. 453 nicht veröffentlichte Erw. 2b, ferner unveröffentlichtes Urteil H. vom 6.6.1988).