Nach der Rechtsprechung liegt ein neuer Sachentscheid vor, wenn die Verwaltung auf das Wiedererwägungsgesuch eintritt und sich mit den im früheren Entscheid beurteilten Fragen nochmals auseinander setzt. Es sind also drei Fälle auseinander zu halten, nämlich a. ob die Verwaltung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt, b. ob sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen zwar prüft, diese aber verneint und das Wiedererwägungsgesuch mit einem erneut ablehnenden Sachentscheid beantwortet oder c. ob sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und bejaht sowie einen neuen, von der ursprünglichen Verfügung abweichenden Sachentscheid trifft. c)