In diesem Falle muss durch Auslegung ermittelt werden, ob die Verwaltung eine Wiedererwägung verweigert, d.h. dem Sinne nach auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten ist, oder ob sie diese durchgeführt und gleichzeitig einen neuen, mit der ursprünglichen Verfügung übereinstimmenden Sachentscheid gefällt hat. Nach der Rechtsprechung liegt ein neuer Sachentscheid vor, wenn die Verwaltung auf das Wiedererwägungsgesuch eintritt und sich mit den im früheren Entscheid beurteilten Fragen nochmals auseinander setzt.