2b, je mit Hinweisen). Durch die Unterzeichnung der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen durch den Beistand B wurde das Vertretungsverhältnis offensichtlich gemacht. Damit steht fest, dass die Verfügung vom 12. Januar 2000 richtigerweise dem Vertreter des Beschwerdeführers eröffnet wurde. Hat der für die Vermögensverwaltung zuständige Beistand die Leistungsverfügung nicht innert der üblichen Frist an seinen Verbeiständeten weitergeleitet, so betrifft dies nur das Innenverhältnis zwischen diesen beiden Personen. Die Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beginnt mit der richtigen Eröffnung - hier also an den Beistand des Versicherten - zu laufen.