Nach Art. 20 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 AHVV war er dazu auch berechtigt. b) Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der allgemeine Grundsatz, dass Mitteilungen von Behörden an den Vertreter einer Partei zu richten sind, solange die Partei ihre Vollmacht nicht widerruft. Dieser Grundsatz dient - im Interesse der Rechtssicherheit - dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihren Vertreter zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristablauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (ZAK 1991 S. 377 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b, je mit Hinweisen).