Auch habe er sich zu dieser Zeit in der Klinik C aufgehalten. Deshalb habe er sich nicht bei seinem Beistand erkundigen können, wie die Ausgleichskasse Luzern verfügt habe. Der Beistand des Beschwerdeführers jedoch bestätigt gegenüber der Ausgleichskasse Luzern, dass ihm die Verfügung vom 12. Januar 2000 ordentlich zugestellt worden sei. Die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV- oder IV-Rente wurde durch den Beistand B eingereicht und unterzeichnet. Nach Art. 20 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 AHVV war er dazu auch berechtigt.