Er besorgt die Einkommens- und Vermögensverwaltung für den Beschwerdeführer. Nach Art. 417 Abs. 1 ZGB bleibt der Beschwerdeführer voll handlungsfähig. Somit konnte der Beschwerdeführer auch selbstständig eine Beschwerde einreichen. Diese Handlung bedarf keiner Vertretung. 3. - Zu prüfen ist weiter, ob die Verfügung vom 12. Januar 2000 korrekt zugestellt wurde und ob die Frist zur Einreichung einer Beschwerde eingehalten wurde. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe von dieser Verfügung keine Kenntnis erhalten, bzw. ihm sei kein Exemplar, auch keine Kopie zugestellt worden. Auch habe er sich zu dieser Zeit in der Klinik C aufgehalten.