Der Vertretungsbeistand (Art. 392 ZGB) wird zur Besorgung einer oder mehrerer bestimmter Angelegenheiten ernannt. Diese Beistandschaft hört mit deren Erledigung wieder auf. Die Verwaltungsbeistandschaft wird erstellt zur Verwaltung des Vermögens und gilt so lange, bis sie durch die vormundschaftliche Behörde aufgelöst wird. Der Verwaltungsbeistand sorgt nur für die Erhaltung des Vermögens. Nach Art. 417 Abs. 1 ZGB hat die Verbeiständung keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit. Der Verbeiständete behält volle Handlungsfähigkeit. b) B handelt vorliegend als Verwaltungsbeistand nach Art. 393 ZGB. Er besorgt die Einkommens- und Vermögensverwaltung für den Beschwerdeführer.