Der Beschwerdeführer reichte am 4. Mai 2000 Beschwerde ohne Mithilfe seines Beistandes ein. Somit ist vorab zu prüfen, ob der verbeiständete Beschwerdeführer überhaupt selbstständig einen Prozess führen kann, d.h. ob er voll handlungsfähig und zur Einreichung einer Beschwerde berechtigt ist. 2. - a) Das schweizerische Zivilgesetzbuch unterscheidet zwischen der Vormundschaft, der Beiratschaft und der Beistandschaft im engeren Sinne. Innerhalb der Beistandschaft, welche die leichteste Form der Vormundschaft darstellt, wird zwischen der Vertretungs- und der Verwaltungsbeistandschaft unterschieden. Der Vertretungsbeistand (Art.