Dieser lehnte eine Aufhebung der Verfügung vom 12. Januar 2000 ab, da er in der Verfügung keinen Fehler sehe. Die Ausgleichskasse Luzern hielt in der Duplik fest, dass an der Beschwerde in Folge der Anerkennung der Verfügung durch den Verfasser der Replik kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe, und die Beschwerde abgeschrieben werden könne; ansonsten halte sie am Antrag auf Nichteintreten, eventualiter am Abweisungsantrag fest. Aus den Erwägungen: 1. - Der Beschwerdeführer ist nach Art. 392 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) verbeiständet durch den B. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Mai 2000 Beschwerde ohne Mithilfe seines Beistandes ein.