Zudem sei die Beschwerdefrist eingehalten worden, da er vor dem 7. April vom Inhalt der Verfügung gar keine Kenntnis gehabt habe, weil die Verfügung nur seinem Beistand, nicht aber ihm zugestellt worden sei. Die Ausgleichskasse Luzern schloss auf Nichteintreten wegen nicht rechtzeitiger Einreichung bzw. auf Abweisung der Beschwerde. Die Frist zur Anfechtung der am 12. Januar 2000 ergangenen Verfügung sei 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung abgelaufen. Die Replik wurde durch den Beistand B verfasst. Dieser lehnte eine Aufhebung der Verfügung vom 12. Januar 2000 ab, da er in der Verfügung keinen Fehler sehe.