Sie machte ihn gleichzeitig darauf aufmerksam, dass ihres Erachtens eine Beschwerde wenig erfolgsversprechend sei und versicherte ihm, sie hätte seinen Anspruch nochmals überprüft. Innert der angesetzten Frist reichte A erneut Beschwerde mit den Begehren ein, die Verfügung vom 12. Januar 2000 sei aufzuheben und es seien ihm höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Zudem sei die Beschwerdefrist eingehalten worden, da er vor dem 7. April vom Inhalt der Verfügung gar keine Kenntnis gehabt habe, weil die Verfügung nur seinem Beistand, nicht aber ihm zugestellt worden sei.