Er habe Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen als die Fr. 168.- für 1999 und Fr. 209.- für das Jahr 2000. Zudem habe er Anspruch auf eine rückwirkende Auszahlung, da die Ergänzungsleistungen aufgrund eines Streites mit seinem Beistand zu spät geltend gemacht worden seien. Daraufhin setzte die Ausgleichskasse Luzern A eine Frist von 20 Tagen. Bis dahin soll er ihr mitteilen, ob er eine gerichtliche Überprüfung der Angelegenheit wünsche. Sie machte ihn gleichzeitig darauf aufmerksam, dass ihres Erachtens eine Beschwerde wenig erfolgsversprechend sei und versicherte ihm, sie hätte seinen Anspruch nochmals überprüft.