| | Entscheid: | A liess sich durch seinen Beistand B am 19. November 1999 zum Bezug von Ergänzungsleistung anmelden. Mit Verfügung vom 12. Januar 2000 setzte die Ausgleichskasse Luzern die Höhe der Ergänzungleistungen ab November 1999 fest und eröffnete diese Verfügung dem Beistand von A. Am 4. Mai 2000 machte A bei der Ausgleichskasse eine mit «Beschwerde» bezeichnete Eingabe und stellte den Antrag, die Verfügung vom 12. Januar 2000 sei aufzuheben. Er habe Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen als die Fr. 168.- für 1999 und Fr. 209.- für das Jahr 2000.