§ 25 Abs. 2 StG. Anrechenbare Auslagen bei Personen, die eine teilweise ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen. Bei den Gebäudeunterhaltskosten ist der Pauschalabzug vom Brutto-Mietwert und nicht vom Steuerwert zu berechnen (Erw. 7b). Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach Bezügern von Ergänzungsleistungen nur Mietzinse anzurechnen sind, welche dem Eigenmietwert gemäss Steuergesetz entsprechen (Erw. 7c). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A liess sich durch seinen Beistand B am 19. November 1999 zum Bezug von Ergänzungsleistung anmelden.