{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-372_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1352", "Checksum": "d136f3266f3a803e04b16944b3e3752f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 372", "2002 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.06.2001 S 00 372 (2002 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eröffnung einer Verfügung an den für die Vermögensverwaltung zuständigen Beistand, welcher die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen vorgenommen hatte; Fristbeginn für die Anfechtung der Verfügung (Erw. 3). 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Bei den Gebäudeunterhaltskosten ist der Pauschalabzug vom Brutto-Mietwert und nicht vom Steuerwert zu berechnen (Erw. 7b). Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach Bezügern von Ergänzungsleistungen nur Mietzinse anzurechnen sind, welche dem Eigenmietwert gemäss Steuergesetz entsprechen (Erw. 7c). | Ergänzungsleistungen\n\n 331/3% für alle älteren Gebäude. Gemäss Schatzungsanzeige vom 27. Oktober 1999 beträgt der Mietwert des Einfamilienhauses Fr. 7400.-. In der angefochtenen Verfügung wurden Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 925.- im Jahr angerechnet. Wie sich aus ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde entnehmen lässt, hat die Ausgleichskasse diesen Betrag errechnet, indem sie aufgrund des Alters des Gebäudes einen Drittel des zu versteuernden Anteils von 75% des Mietwerts zur Eigennutzung, also von Fr. 5500.-, und davon entsprechend dem Eigentumsanteil des Beschwerdeführers die Hälfte als Gebäudeunterhaltskosten berücksichtigt hat. Dies widerspricht klar dem gesetzlichen Wortlaut im Steuergesetz. Der Pauschalabzug ist vom Brutto-Mietwert und nicht vom Steuerwert zu berechnen und beträgt demnach vorliegend Fr. 2466.65 (1/3 von Fr. 7400.-) für das ganze Gebäude, wovon in der EL-Berechnung aufgrund des bloss hälftigen Anteils Fr. 1234.- anzurechnen sind. c) Die andere Hälfte des vom Beschwerdeführer bewohnten Hauses gehört seinem Bruder D. Gemäss Mietvertrag vom 28. Juli 1999 hat der Beschwerdeführer diese Hälfte für Fr. 425.- im Monat von seinem Bruder gemietet. Die Ausgleichskasse erachtet den vertraglich vereinbarten Mietzins als zu hoch und anerkennt unter diesem Titel lediglich einen Betrag von Fr. 3700.- im Jahr oder Fr. 308.30 im Monat. Dies entspricht der Hälfte des Eigenmietwertes gemäss Schatzungsgesetz. Das geht nicht an. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht dagegen, dass ein Mietzins von Fr. 850.- (Verdoppelung des Betrags für die Miete für das halbe Haus) für die Miete eines Einfamilienhauses mit Keller, Garage und Garten bzw. Umschwung als über dem Marktwert angesehen werden muss. Zu beachten ist dabei, dass der Bruder des Beschwerdeführers eben gerade nicht von den Vorteilen eines Eigengebrauchs profitieren kann. Mit dem Mietzins muss er nicht nur seine Hypothekarzinsen bezahlen, sondern auch sein Eigenkapital verzinsen und Rückstellungen für den Gebäudeunterhalt vornehmen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den im Mietvertrag vereinbarten Zins nicht tatsächlich bezahlen müsste. Zu beachten ist dabei auch, dass ein Eigentümer, der eine Wohnung unter dem von den Steuerbehörden festgesetzten Marktwert vermietet, nur den tatsächlichen Mietzinsertrag und nicht den höheren Eigenmietwert versteuern muss (vgl. LGVE 1984 II Nr. 6). Analoges gilt auch hier. Es gibt keine Bestimmung, wonach für Bezüger von Ergänzungsleistungen nur Mietzinse anrechenbar sind, welche dem Eigenmietwert gemäss Steuergesetz entsprechen. Somit sind dem Beschwerdeführer unter dem Stichwort Netto-Mietzins Fr. 2775.-, entsprechend der Hälfte des Steuerwerts der Liegenschaft, für seinen eigenen Anteil, plus Fr. 5100.- für die Miete des Eigentumsanteils von D, insgesamt also Fr. 7875.- anzurechnen. d) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe jährlich Hypothekarzinsen im Betrage von Fr. 4000.- und nicht wie in der angefochtenen Verfügung vermerkt von Fr. 1444.- zu bezahlen. Dem Schreiben der Bank E in X vom 1. Oktober 1999 ist zu entnehmen, dass durch sechs Inhaber-Schuldbriefe auf der Liegenschaft Y in X im Betrage von Fr. 100000.- einerseits ein Hypothekarkredit von Fr. 77000.- und andererseits ein Kontokorrent-Kredit von Fr. 23000.- gesichert sind. Für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleitungen ist nur der Hypothekarkredit zu berücksichtigen. Die Verzinsung und die Tilgung des normalen Kontokorrentkredits sind nicht als besondere Ausgaben anerkannt, sondern haben über den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf zu erfolgen. Andernfalls könnte der Anspruch auf Ergänzungsleistungen durch Aufnahme von Bankkrediten willkürlich gesteuert werden, was nicht angeht. Gemäss Darlehensvertrag vom 28. Juli 1999 haben die Brüder A und D für den Hypothekarkredit von Fr. 77000.- einen jährlichen Zins von 3,75% oder Fr. 2887.50 zu bezahlen. Für den Beschwerdeführer macht das anteilsmässig Fr. 1443.75, womit der in der Verfügung angenommene Betrag von Fr. 1444.- korrekt ist. Die Sache ist demnach an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab November 1999 im Sinne obiger Erwägungen neu berechne. (Das Eidgenössische Versicherungsgericht trat auf die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 28. Dezember 2001 nicht ein.) |"}