{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-372_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1352", "Checksum": "d136f3266f3a803e04b16944b3e3752f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 372", "2002 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.06.2001 S 00 372 (2002 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eröffnung einer Verfügung an den für die Vermögensverwaltung zuständigen Beistand, welcher die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen vorgenommen hatte; Fristbeginn für die Anfechtung der Verfügung (Erw. 3). 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Bei den Gebäudeunterhaltskosten ist der Pauschalabzug vom Brutto-Mietwert und nicht vom Steuerwert zu berechnen (Erw. 7b). Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach Bezügern von Ergänzungsleistungen nur Mietzinse anzurechnen sind, welche dem Eigenmietwert gemäss Steuergesetz entsprechen (Erw. 7c). | Ergänzungsleistungen\n\n Gesuchserledigung im Sinne von Fall b anzunehmen (BGE 117 V 8). 5. - Vorliegend kann aufgrund des Dispositivs nicht auf eine neue Verfügung geschlossen werden, da das Schreiben vom 12. Mai 2000 nicht als solches bezeichnet ist. Die Rechtsmittelbelehrung und die fehlende Begründung für ein Nichteintreten können höchstens als Indiz für ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch angesehen werden. Um die zweifellose Unrichtigkeit zu überprüfen, hat die Ausgleichskasse Luzern die einzelnen Faktoren der Berechnung nochmals überprüft, und kam zum Schluss, dass die Verfügung vom 12. Januar 2000 nicht zweifellos unrichtig sei. Es ist nicht richtig anzunehmen, eine neue Verfügung liege nur vor, wenn die Verwaltung aufgrund einer materiellen Neubeurteilung die frühere Verfügung aufhebe und einen neuen, gegebenenfalls mit der früheren Verfügung übereinstimmenden Sachentscheid treffe. Massgebend ist indessen allein, dass die Verwaltung das Wiedererwägungsgesuch materiell behandelt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und hernach einen Sachentscheid fällt, der gegebenenfalls auch bloss in der Bestätigung der früheren Verfügung bzw. in der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs bestehen kann (vgl. BGE 116 V 63). Somit stellt der Brief vom 12. Mai 2000 eine Verfügung dar, in welcher die Wiedererwägungsvoraussetzungen zwar geprüft, diese aber verneint und das Wiedererwägungsgesuch mit einem neuen, mit der früheren Verfügung übereinstimmenden Sachentscheid beantwortet wurde. Damit ergibt sich eine erneute Anfechtungsfrist von 30 Tagen ab Eröffnung der am 12. Mai 2000 erlassenen Verfügung. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Frist zur Anfechtung mit der Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 22. Mai 2000 eingehalten. Es wird darauf eingetreten. 6. - a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG ist Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 2a-2d erfüllen, ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Invalide, die Anspruch auf eine halbe oder ganze IV-Rente haben (Art. 2c lit. a ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). b) Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25000.- übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. b und c ELG), zudem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV (Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG). c) Unter den Ausgaben wird zunächst ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 16460.- anerkannt (Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG i.V.m. § 2 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 27. Oktober 1987), ausserdem die Gebäudeunterhaltskosten und bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 3b Abs. 3 lit. b) bzw. - bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben - der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 3b Abs. 1 lit. b). Es wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zum Abzug zugelassen. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG). Die kantonale Durchschnittsprämie für Erwachsene im Kanton Luzern betrug im Jahr 2000 Fr. 2010.- (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 8. November 1999 über die kantonalen Durchschnittsprämien 2000 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen). 7. - Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien unbedingt höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen, da er sonst aus dem Elternhaus, das er gemeinsam mit seinem Bruder besitze, aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten ausziehen müsse. Er bemängelt, dass die Ergänzungsleistungen bei zu tief angesetzten Gebäudeunterhalts- und Nebenkosten nicht korrekt errechnet worden seien. a) Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich ein Pauschalabzug anerkannt (Art. 16a ELV). Die Pauschale beträgt pro Jahr Fr. 1680.- (Art. 16a Abs. 3 ELV). Diese Fr. 1680.- wurden dem Beschwerdeführer angerechnet, womit er keine höheren Nebenkosten geltend machen kann. b) Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV). Gemäss § 25 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Steuergesetzes des Kantons Luzern (SRL Nr. 620) beträgt der pauschale Abzug für Unterhalts- und Verwaltungskosten 15% des Brutto-Mietertrages bzw. -Mietwertes für Gebäude die bis zu 10 Jahre alt sind, 25% für solche die vor nicht mehr als 25 Jahren erstellt worden sind und"}