{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-372_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1352", "Checksum": "d136f3266f3a803e04b16944b3e3752f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 372", "2002 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.06.2001 S 00 372 (2002 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eröffnung einer Verfügung an den für die Vermögensverwaltung zuständigen Beistand, welcher die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen vorgenommen hatte; Fristbeginn für die Anfechtung der Verfügung (Erw. 3). 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Bei den Gebäudeunterhaltskosten ist der Pauschalabzug vom Brutto-Mietwert und nicht vom Steuerwert zu berechnen (Erw. 7b). Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach Bezügern von Ergänzungsleistungen nur Mietzinse anzurechnen sind, welche dem Eigenmietwert gemäss Steuergesetz entsprechen (Erw. 7c). | Ergänzungsleistungen\n\n oder an ihren Vertreter zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristablauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (ZAK 1991 S. 377 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Durch die Unterzeichnung der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen durch den Beistand B wurde das Vertretungsverhältnis offensichtlich gemacht. Damit steht fest, dass die Verfügung vom 12. Januar 2000 richtigerweise dem Vertreter des Beschwerdeführers eröffnet wurde. Hat der für die Vermögensverwaltung zuständige Beistand die Leistungsverfügung nicht innert der üblichen Frist an seinen Verbeiständeten weitergeleitet, so betrifft dies nur das Innenverhältnis zwischen diesen beiden Personen. Die Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beginnt mit der richtigen Eröffnung - hier also an den Beistand des Versicherten - zu laufen. 4. - Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2000 stellt ein Wiedererwägungsgesuch dar, welches die Ausgleichskasse Luzern ersucht, die Verfügung vom 12. Januar 2000 zu überprüfen. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien die Ergänzungsleistungen falsch berechnet und zudem zu spät ausbezahlt worden. Er verlangt höhere Ergänzungsleistungen und eine rückwirkende Auszahlung per 1997. Mit Datum vom 12. Mai 2000 liess die Ausgleichskasse Luzern dem Beschwerdeführer ein Schreiben zukommen, indem sie ihm zur Einreichung einer Beschwerde eine Frist von 20 Tagen ansetzte. Gleichzeitig hielt die Ausgleichskasse fest, dass sie die Verfügung nochmals überprüft habe, und dass diese ihres Erachtens richtig sei. a) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, 368 Erw. 3, 121 V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder vom Betroffenen noch vom Richter zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 12 Erw. 2a, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc). Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. b) Unproblematisch sind jene Fälle, in denen aus dem Verfügungsdispositiv klar hervorgeht, ob die Behörde eine Wiedererwägung vorgenommen oder diese verweigert hat. Dies lässt sich indessen nicht immer eindeutig sagen, weil die Verwaltung oftmals ihre materiellrechtliche Auffassung ein weiteres Mal darlegt und im Übrigen an der ursprünglichen Verfügung festhält. In diesem Falle muss durch Auslegung ermittelt werden, ob die Verwaltung eine Wiedererwägung verweigert, d.h. dem Sinne nach auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten ist, oder ob sie diese durchgeführt und gleichzeitig einen neuen, mit der ursprünglichen Verfügung übereinstimmenden Sachentscheid gefällt hat. Nach der Rechtsprechung liegt ein neuer Sachentscheid vor, wenn die Verwaltung auf das Wiedererwägungsgesuch eintritt und sich mit den im früheren Entscheid beurteilten Fragen nochmals auseinander setzt. Es sind also drei Fälle auseinander zu halten, nämlich a. ob die Verwaltung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt, b. ob sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen zwar prüft, diese aber verneint und das Wiedererwägungsgesuch mit einem erneut ablehnenden Sachentscheid beantwortet oder c. ob sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und bejaht sowie einen neuen, von der ursprünglichen Verfügung abweichenden Sachentscheid trifft. c) In den Fällen a und b ergeben sich Abgrenzungsprobleme, bei dem auch ein klares Verfügungsdispositiv nicht ausschlaggebend, sondern höchstens ein Indiz dafür sein kann, in welchem Sinne die Verwaltung ein Wiedererwägungsgesuch behandelt hat. Wiewohl das Eidgenössische Versicherungsgericht verschiedentlich auf das auf Nichteintreten erkennende Verfügungsdispositiv abgestellt hat, ist es in andern Fällen trotz dispositivmässigen Nichteintretens näher der Sache der Frage nachgegangen, wie die Begründung der neuen Verfügung zu verstehen ist (ZAK 1983 S. 453 nicht veröffentlichte Erw. 2b, ferner unveröffentlichtes Urteil H. vom 6.6.1988). In beiden Urteilen hat das Gericht festgehalten, dass keine materielle Neubeurteilung im Sinne von Fall b vorliegt, wenn die Verwaltung bloss die für die seinerzeitige Verfügung ausschlaggebend gewesenen Gründe wiederholt und unter Hinweis darauf darlegt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne. Mit anderen Worten führt eine summarische Prüfung nicht ohne weiteres dazu, eine"}