{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-372_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1352", "Checksum": "d136f3266f3a803e04b16944b3e3752f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 372", "2002 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.06.2001 S 00 372 (2002 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eröffnung einer Verfügung an den für die Vermögensverwaltung zuständigen Beistand, welcher die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen vorgenommen hatte; Fristbeginn für die Anfechtung der Verfügung (Erw. 3). 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Bei den Gebäudeunterhaltskosten ist der Pauschalabzug vom Brutto-Mietwert und nicht vom Steuerwert zu berechnen (Erw. 7b). Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach Bezügern von Ergänzungsleistungen nur Mietzinse anzurechnen sind, welche dem Eigenmietwert gemäss Steuergesetz entsprechen (Erw. 7c). | Ergänzungsleistungen\n\n\n| Entscheid: | A liess sich durch seinen Beistand B am 19. November 1999 zum Bezug von Ergänzungsleistung anmelden. Mit Verfügung vom 12. Januar 2000 setzte die Ausgleichskasse Luzern die Höhe der Ergänzungleistungen ab November 1999 fest und eröffnete diese Verfügung dem Beistand von A. Am 4. Mai 2000 machte A bei der Ausgleichskasse eine mit «Beschwerde» bezeichnete Eingabe und stellte den Antrag, die Verfügung vom 12. Januar 2000 sei aufzuheben. Er habe Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen als die Fr. 168.- für 1999 und Fr. 209.- für das Jahr 2000. Zudem habe er Anspruch auf eine rückwirkende Auszahlung, da die Ergänzungsleistungen aufgrund eines Streites mit seinem Beistand zu spät geltend gemacht worden seien. Daraufhin setzte die Ausgleichskasse Luzern A eine Frist von 20 Tagen. Bis dahin soll er ihr mitteilen, ob er eine gerichtliche Überprüfung der Angelegenheit wünsche. Sie machte ihn gleichzeitig darauf aufmerksam, dass ihres Erachtens eine Beschwerde wenig erfolgsversprechend sei und versicherte ihm, sie hätte seinen Anspruch nochmals überprüft. Innert der angesetzten Frist reichte A erneut Beschwerde mit den Begehren ein, die Verfügung vom 12. Januar 2000 sei aufzuheben und es seien ihm höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Zudem sei die Beschwerdefrist eingehalten worden, da er vor dem 7. April vom Inhalt der Verfügung gar keine Kenntnis gehabt habe, weil die Verfügung nur seinem Beistand, nicht aber ihm zugestellt worden sei. Die Ausgleichskasse Luzern schloss auf Nichteintreten wegen nicht rechtzeitiger Einreichung bzw. auf Abweisung der Beschwerde. Die Frist zur Anfechtung der am 12. Januar 2000 ergangenen Verfügung sei 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung abgelaufen. Die Replik wurde durch den Beistand B verfasst. Dieser lehnte eine Aufhebung der Verfügung vom 12. Januar 2000 ab, da er in der Verfügung keinen Fehler sehe. Die Ausgleichskasse Luzern hielt in der Duplik fest, dass an der Beschwerde in Folge der Anerkennung der Verfügung durch den Verfasser der Replik kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe, und die Beschwerde abgeschrieben werden könne; ansonsten halte sie am Antrag auf Nichteintreten, eventualiter am Abweisungsantrag fest. Aus den Erwägungen: 1. - Der Beschwerdeführer ist nach Art. 392 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) verbeiständet durch den B. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Mai 2000 Beschwerde ohne Mithilfe seines Beistandes ein. Somit ist vorab zu prüfen, ob der verbeiständete Beschwerdeführer überhaupt selbstständig einen Prozess führen kann, d.h. ob er voll handlungsfähig und zur Einreichung einer Beschwerde berechtigt ist. 2. - a) Das schweizerische Zivilgesetzbuch unterscheidet zwischen der Vormundschaft, der Beiratschaft und der Beistandschaft im engeren Sinne. Innerhalb der Beistandschaft, welche die leichteste Form der Vormundschaft darstellt, wird zwischen der Vertretungs- und der Verwaltungsbeistandschaft unterschieden. Der Vertretungsbeistand (Art. 392 ZGB) wird zur Besorgung einer oder mehrerer bestimmter Angelegenheiten ernannt. Diese Beistandschaft hört mit deren Erledigung wieder auf. Die Verwaltungsbeistandschaft wird erstellt zur Verwaltung des Vermögens und gilt so lange, bis sie durch die vormundschaftliche Behörde aufgelöst wird. Der Verwaltungsbeistand sorgt nur für die Erhaltung des Vermögens. Nach Art. 417 Abs. 1 ZGB hat die Verbeiständung keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit. Der Verbeiständete behält volle Handlungsfähigkeit. b) B handelt vorliegend als Verwaltungsbeistand nach Art. 393 ZGB. Er besorgt die Einkommens- und Vermögensverwaltung für den Beschwerdeführer. Nach Art. 417 Abs. 1 ZGB bleibt der Beschwerdeführer voll handlungsfähig. Somit konnte der Beschwerdeführer auch selbstständig eine Beschwerde einreichen. Diese Handlung bedarf keiner Vertretung. 3. - Zu prüfen ist weiter, ob die Verfügung vom 12. Januar 2000 korrekt zugestellt wurde und ob die Frist zur Einreichung einer Beschwerde eingehalten wurde. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe von dieser Verfügung keine Kenntnis erhalten, bzw. ihm sei kein Exemplar, auch keine Kopie zugestellt worden. Auch habe er sich zu dieser Zeit in der Klinik C aufgehalten. Deshalb habe er sich nicht bei seinem Beistand erkundigen können, wie die Ausgleichskasse Luzern verfügt habe. Der Beistand des Beschwerdeführers jedoch bestätigt gegenüber der Ausgleichskasse Luzern, dass ihm die Verfügung vom 12. Januar 2000 ordentlich zugestellt worden sei. Die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV- oder IV-Rente wurde durch den Beistand B eingereicht und unterzeichnet. Nach Art. 20 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 AHVV war er dazu auch berechtigt. b) Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der allgemeine Grundsatz, dass Mitteilungen von Behörden an den Vertreter einer Partei zu richten sind, solange die Partei ihre Vollmacht nicht widerruft. Dieser Grundsatz dient - im Interesse der Rechtssicherheit - dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber"}