{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-372_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1352", "Checksum": "d136f3266f3a803e04b16944b3e3752f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 372", "2002 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.06.2001 S 00 372 (2002 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eröffnung einer Verfügung an den für die Vermögensverwaltung zuständigen Beistand, welcher die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen vorgenommen hatte; Fristbeginn für die Anfechtung der Verfügung (Erw. 3). Wiedererwägung, neuer Sachentscheid, Anfechtung einer in Briefform ergangenen Verfügung (Erw. 4-5).\r\nArt. 2 Abs. 1, 3b Abs. 1 lit. b, 3b Abs. 3 lit. b ELG; Art. 16 ELV; § 25 Abs. 2 StG. Anrechenbare Auslagen bei Personen, die eine teilweise ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen. Bei den Gebäudeunterhaltskosten ist der Pauschalabzug vom Brutto-Mietwert und nicht vom Steuerwert zu berechnen (Erw. 7b). Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach Bezügern von Ergänzungsleistungen nur Mietzinse anzurechnen sind, welche dem Eigenmietwert gemäss Steuergesetz entsprechen (Erw. 7c). | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:50", "Checksum": "51d7b8480ccd39ef73a9b6f4fdeb0d63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.06.2001 S 00 372 (2002 II Nr. 33)\nRegeste:\nEröffnung einer Verfügung an den für die Vermögensverwaltung zuständigen Beistand, welcher die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen vorgenommen hatte; Fristbeginn für die Anfechtung der Verfügung (Erw. 3). Wiedererwägung, neuer Sachentscheid, Anfechtung einer in Briefform ergangenen Verfügung (Erw. 4-5).\r\nArt. 2 Abs. 1, 3b Abs. 1 lit. b, 3b Abs. 3 lit. b ELG; Art. 16 ELV; § 25 Abs. 2 StG. Anrechenbare Auslagen bei Personen, die eine teilweise ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen. Bei den Gebäudeunterhaltskosten ist der Pauschalabzug vom Brutto-Mietwert und nicht vom Steuerwert zu berechnen (Erw. 7b). Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach Bezügern von Ergänzungsleistungen nur Mietzinse anzurechnen sind, welche dem Eigenmietwert gemäss Steuergesetz entsprechen (Erw. 7c). | Ergänzungsleistungen\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Ergänzungsleistungen |\n| Entscheiddatum: | 29.06.2001 |\n| Fallnummer: | S 00 372 |\n| LGVE: | 2002 II Nr. 33 |\n| Leitsatz: | Eröffnung einer Verfügung an den für die Vermögensverwaltung zuständigen Beistand, welcher die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen vorgenommen hatte; Fristbeginn für die Anfechtung der Verfügung (Erw. 3). Wiedererwägung, neuer Sachentscheid, Anfechtung einer in Briefform ergangenen Verfügung (Erw. 4-5). Art. 2 Abs. 1, 3b Abs. 1 lit. b, 3b Abs. 3 lit. b ELG; Art. 16 ELV; § 25 Abs. 2 StG. Anrechenbare Auslagen bei Personen, die eine teilweise ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen. Bei den Gebäudeunterhaltskosten ist der Pauschalabzug vom Brutto-Mietwert und nicht vom Steuerwert zu berechnen (Erw. 7b). Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach Bezügern von Ergänzungsleistungen nur Mietzinse anzurechnen sind, welche dem Eigenmietwert gemäss Steuergesetz entsprechen (Erw. 7c). |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}