Einkommen über dem Grenzbetrag von Fr. 77400.- sind ohne Einfluss auf die Höhe des Taggeldes. Es sei darauf hingewiesen, dass eine Begrenzung des rentenbildenden Einkommens - oder wie vorliegend des für die Taggeldberechnung massgebenden Einkommens - eine wohl notorische Tatsache in der Ausgestaltung der Sozialwerke der ersten Säule ist (vgl. statt vieler: Widmer, Die Sozialversicherung in der Schweiz, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 41 f. und 47). Da der Beschwerdeführer aber bereits das höchstmögliche Taggeld erhält, sind seine Einwendungen hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens vorliegend irrelevant, womit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist. |