Mit der IV-Stelle kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer vorliegend bereits das nach der verbindlichen Tabelle des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Ermittlung der IV-Taggelder höchstmögliche Taggeld erhält. Die Grundentschädigung beträgt bei einem jährlichen Einkommen von Fr. 77400.- und mehr für eine alleinstehende Person Fr. 97.- pro Tag. Einkommen über dem Grenzbetrag von Fr. 77400.- sind ohne Einfluss auf die Höhe des Taggeldes.