11 AHVV) und der Kinderzulage von Fr. 20.- ergibt sich der letztlich verfügte Taggeldbetrag von total Fr. 156.-. Nach Meinung des Beschwerdeführers müsste hingegen die durch die Zuschläge zu ergänzende Grundentschädigung unter Zugrundelegung eines massgebenden Jahreseinkommens von zumindest Fr. 120000.- mindestens Fr. 264.- pro Tag betragen. b) Mit der IV-Stelle kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer vorliegend bereits das nach der verbindlichen Tabelle des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Ermittlung der IV-Taggelder höchstmögliche Taggeld erhält.