Aufgrund dieses durchschnittlichen Tageseinkommens entsprach der Taggeldansatz für Alleinstehende einer Grundentschädigung von Fr. 97.- (S. 6, letzte Zeile, Spalte 6). Aus der Zusammenrechnung dieses Betrags mit dem Zuschlag für Alleinstehende von Fr. 12.- (vgl. Art. 22ter IVV), dem Zuschlag für Unterkunft von Fr. 9.-, dem Zuschlag für Verpflegung von Fr. 18.- (je Art. 22bis IVV in Verbindung mit Art. 11 AHVV) und der Kinderzulage von Fr. 20.- ergibt sich der letztlich verfügte Taggeldbetrag von total Fr. 156.-.