Davon, dass die Taggelder der IV anstelle etwelcher anderer getreten seien, kann keine Rede sein. 4. - Da sich der Beschwerdeführer wie dargelegt hinsichtlich der Taggelder für die berufliche Eingliederung vorliegend nicht auf die Besitzstandsklausel aus Art. 25bis IVG berufen kann, ist sodann weiter zu prüfen, ob bei der Taggeldberechnung antragsgemäss auf ein massgebendes jährliches Einkommen von zumindest Fr. 120000.- abzustellen, oder ob mit der IV-Stelle davon auszugehen ist, dass in casu ein jährliches Einkommen von maximal Fr. 77400.- versichert war.