In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass vorliegend die Taggelder der Invalidenversicherung nicht die Taggelder der B-Versicherung ersetzt haben, also ohnehin kein Anwendungsfall der Besitzstandsklausel gegeben ist. Wie vorab festgestellt, war die Leistungsdauer der Taggeldversicherung der B-Versicherung auf 730 Tage beschränkt, womit bis zum 3. Dezember 1999 Leistungen derselben ausgerichtet wurden. Die Taggeldleistungen der IV setzten jedoch bereits am 1. Dezember 1999 ein. Folglich wurden die Taggeldleistungen der B-Versicherung ungeachtet derjenigen der IV ausgerichtet. Davon, dass die Taggelder der IV anstelle etwelcher anderer getreten seien, kann keine Rede sein.